Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.1997 - 9 TaBV 30/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Anfechtung der Wahl der freizustellenden Personalrats-Mitglieder
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtungsfrist bei Freistellungsentscheidung; Unwirksamkeit der Wahl eines Vorstandsmitglieds
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anfechtungsfrist bei Betriebsratswahlen beachten
- soliserv.de (Leitsatz, ZIP-Datei)
§ 19 BetrVG
Wahlen des Betriebsratsvorsitzenden sind bei Verstößen gerichtlich anfechtbarTeil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 22.05.1997 - 2 BV 718/97
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.1997 - 9 TaBV 30/97
Papierfundstellen
- BB 1998, 1367
- NZA-RR 1998, 527
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91
Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.1997 - 9 TaBV 30/97
Die Grundsätze, die das BAG (NZA 1992, 1091 = AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG1972) dazu führten, bei Gesetzesverstößen bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsrats-Ausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu fordern, daß deren Wahl innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des entsprechend anwendbaren § 19 BetrVG anzufechten ist, beanspruchen auch im Bereich des § 25 BPersVG Geltung.Das BAG (NZA 1992, 1091 = AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG1972) geht für Gesetzesverstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsratsauschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder davon aus, daß sie grundsätzlich in einem Wahlanfechtungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Das BAG (NZA 1992, 1091 = AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG1972) hat seine Auffassung damit begründet, daß zwar im Betriebsverfassungsgesetz eine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen bei fehlerhaften betriebsinternen Wahlen fehlt.
Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Anfechtungsregelung des § 19 BetrVG auch auf die betriebsratsinterne Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (BAG, NZA 1992, 1091 = AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG1972).
- BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 15.89
Personalratsvorstand - Wahl von Gruppenmitgliedern - Stimmengleichheit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.1997 - 9 TaBV 30/97
Soweit die Ast. darauf hingewiesen hat, daß demgegenüber das BVerwG (zuletzt NJW 1991, 3231) ausdrücklich entschieden hat, daß alle im Zusammenhang mit der Bildung des Vorstandes stehenden Maßnahmen Akte der Geschäftsführung des Personalrats, nicht aber Wahlen i.S. von § 25 BPersVG sind, ist davon auszugehen, daß die dort behandelte Geltendmachung der Unwirksamkeit der Wahl eines Gruppenmitglieds in den Vorstand mit der hier zu entscheidenden Frage der Wirksamkeit der Wahl eines freizustellenden Mitglieds der Betriebsvertretung gerade im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit und der Rechtssicherheit nicht vergleichbar ist.Denn das BVerwG (NJW 1991, 3231) hat gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ungültigerklärung der Wahl eines Gruppenvertreters den Personalratsvorstand weder die Geschäftsführung durch den Vorstand noch dessen Handlungsfähigkeit berührt, sondern nur zur Neuwahl eines Gruppenmitglieds führt und die Rechtsstellung der anderen Vorstandsmitglieder unberührt läßt.